Restnutzungsdauer-Gutachten
Steuerliche Abschreibung (AfA) optimieren – mit einem sachverständigen Nachweis der tatsächlichen Restnutzungsdauer Ihrer Immobilie.
Sie besitzen ein vermietetes Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung? Dann ist ein Restnutzungsdauer-Gutachten für Sie womöglich von Interesse.
Bei vermieteten Wohnimmobilien erfolgt die steuerliche Abschreibung des Gebäudes grundsätzlich nach gesetzlich festgelegten Abschreibungssätzen. Diese berücksichtigen jedoch nicht immer die objektspezifischen Eigenschaften und die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes.
Ist die tatsächliche Nutzungsdauer nachweislich kürzer als die gesetzlich zugrunde gelegte Nutzungsdauer, kann sich die jährliche steuerliche Abschreibung erhöhen.
Als Sachverständiger für Immobilienbewertung unterstütze ich Sie bei der fachgerechten Ermittlung und Dokumentation der tatsächlichen Restnutzungsdauer Ihrer Wohnimmobilie.
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Was ist ein Restnutzungsdauer-Gutachten?
Es bildet damit eine fachliche Grundlage für die steuerliche Prüfung einer von den gesetzlichen Abschreibungssätzen abweichenden Gebäudeabschreibung.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer vermieteten Wohnimmobilie können grundsätzlich über die steuerliche Abschreibung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt werden.
Die Höhe der regulären Abschreibung richtet sich unter anderem nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes.
Für viele ältere Wohngebäude beträgt der vom Finanzamt festgesetzte Abschreibungssatz jährlich 2 % der maßgeblichen Bemessungsgrundlage.
Ein Gutachten kann insbesondere bei älteren vermieteten Wohnimmobilien interessant sein, z. B.:
- Vermietete Einfamilienhäuser
- Vermietete Doppelhaushälften und Reihenhäuser
- Vermietete Zweifamilienhäuser
- Vermietete Mehrfamilienhäuser
- Vermietete Eigentumswohnungen
Besonders bei Bestandsgebäuden mit altersbedingten Abnutzungserscheinungen, oder unterdurchschnittlichem Modernisierungszustand kann eine Untersuchung der tatsächlichen Restnutzungsdauer sinnvoll sein. Das Baujahr allein ist noch kein ausreichender Nachweis für eine verkürzte Nutzungsdauer.
Rechtliche Grundlage: § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG
Das Einkommensteuergesetz ermöglicht bei Gebäuden eine Abschreibung nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer, wenn diese entsprechend nachgewiesen wird.
Rechtlicher Hinweis: Die Gutachtenerstellung umfasst keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Die Anerkennung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer sowie die steuerlichen Auswirkungen sind vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

